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   BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89   

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https://dejure.org/1991,212
BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89 (https://dejure.org/1991,212)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 (https://dejure.org/1991,212)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 (https://dejure.org/1991,212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der Beihilfefähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 207
  • NJW 1992, 2371
  • NVwZ 1992, 1096 (Ls.)
  • DVBl 1992, 900
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Es darf die Antwort auf die entscheidungserhebliche Fragestellung einengen und die Antwort so formulieren, wie es dies für am zweckmäßigsten hält (vgl. BVerwGE 59, 87 ; 66, 116 ; 77, 345 ).

    Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der vom Bundesgesetzgeber geregelten Besoldung der Beamten mit der Beihilfegewährung (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

    Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ; BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 ; ebenso BVerwGE 77, 345 ; 60, 88 ; ständige Rechtsprechung).

    Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 ; 71, 342 ; 22, 160 ).

    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Denn das Beihilferecht hat in der Vergangenheit in Bund und Ländern - von Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht gefordert (vgl. dazu BVerwGE 51, 193 ; 77, 345 , st. Rspr.) - eine Entwicklung genommen, die dahin gekennzeichnet ist, daß sich bundesweit im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn für den Beamten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen herausgebildet haben.

    Dieser Beihilfestandard stellt mithin die Orientierungsgröße schlechthin dar; sie gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 83, 89), von dem der Besoldungsgesetzgeber ausgehen kann und auch ausgegangen ist, weshalb der Beihilfestandard auch von den Ländern zu beachten ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

    Diese Verfahrensweise hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - (BVerwGE 77, 345 ) als nicht beihilfesystemkonform und von der Regelungskompetenz des Landesnormgebers nicht mehr umfaßt, erkannt.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ; BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ).

    Der danach für eine angemessene Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation braucht daher grundsätzlich nur so bemessen zu sein, daß aus ihm die Prämien einer im wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepaßten "beihilfekonformen" Krankenversicherung beglichen werden können (BVerfGE 83, 89 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 ; ebenso BVerwGE 77, 345 ; 60, 88 ; ständige Rechtsprechung).

    Jedoch beruht die Beihilfegewährung des Dienstherrn, die ihrem Ergänzungscharakter entsprechend regelmäßig in Form eines Vomhundertsatzes einen Teil der dem Beamten entstehenden Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen abdeckt, auf einem System, das seine verfassungsrechtliche Grundlage im Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet und das somit den Anforderungen genügen muß, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten erwachsen (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Die Beihilfevorschriften konkretisieren mithin die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Krankenvorsorge (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Im Blick auf die Bund und Länder gleichermaßen verpflichtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) haben die Länder bei der Gestaltung der ihrer Regelungskompetenz unterliegenden Beihilfevorschriften die den Beamten gewährte Alimentation als einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden amtsangemessenen Lebensunterhalt ihrerseits zu gewährleisten und nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 83, 89 , 62, 354 ).

    Dieser Beihilfestandard stellt mithin die Orientierungsgröße schlechthin dar; sie gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 83, 89), von dem der Besoldungsgesetzgeber ausgehen kann und auch ausgegangen ist, weshalb der Beihilfestandard auch von den Ländern zu beachten ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Denn das Beihilferecht hat in der Vergangenheit in Bund und Ländern - von Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht gefordert (vgl. dazu BVerwGE 51, 193 ; 77, 345 , st. Rspr.) - eine Entwicklung genommen, die dahin gekennzeichnet ist, daß sich bundesweit im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn für den Beamten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen herausgebildet haben.

    Härten, die sich notwendigerweise aus der typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen im Einzelfall ergeben, sind vom Beamten im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen (vgl. BVerwGE 51, 193 ) mit Hinweis auf (BVerwGE 41, 101 ), wenn sie keine unzumutbare Belastung bedeuten.

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 ; 71, 342 ; 22, 160 ).

    Hier wird der bundesweit bestehende Beihilfestandard, der getragen wird vom allgemeinen Konsens, was die auf den Beamtenstatus zugeschnittene Fürsorgeleistung des Dienstherrn zu leisten hat, die den Beamten von den im Krankheitsfall entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen (vgl. Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1) entlasten soll und was deshalb grundsätzlich beihilfefähig zu sein hat, regelmäßig nicht mehr gewahrt sein.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ; BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ).

    Die Beihilfevorschriften konkretisieren mithin die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Krankenvorsorge (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Deshalb sind Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes nicht ohne weiteres schon als den Beihilfestandard nicht berücksichtigend fürsorgepflichtwidrig; dies gilt jedenfalls solange, als das Beihilfesystem in seiner Gesamtheit als am Beihilfestandard orientiert anzusehen ist oder aber der zur Abdeckung der "Restkosten" gewährte Beihilfesatz nicht so niedrig liegt, daß eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde (vgl. BVerwGE 60, 212 ).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Dies ist für die Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO ausreichend (BVerwGE 59, 87 ; 65, 131 ; Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - ).

    Es darf die Antwort auf die entscheidungserhebliche Fragestellung einengen und die Antwort so formulieren, wie es dies für am zweckmäßigsten hält (vgl. BVerwGE 59, 87 ; 66, 116 ; 77, 345 ).

  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Dies ist für die Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO ausreichend (BVerwGE 59, 87 ; 65, 131 ; Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - ).
  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 ; 71, 342 ; 22, 160 ).
  • BVerwG, 13.03.1980 - 6 C 1.79

    Nachrangigkeit beamtenrechtlicher Beihilfen gegenüber Leistungen der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 ; ebenso BVerwGE 77, 345 ; 60, 88 ; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 N 1.81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit "rückwirkender" Heilung von gegen § 8 Abs.

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerwG, 18.05.1990 - 2 NB 1.89

    Familienbezogenes Beihilfebemessungssystem

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

  • BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

    In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Februar 1992 hat der I. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dazu ausgeführt, § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO sei mit einer (seinerzeitigen) Bremer Regelung des Bremischen Beihilferechts, zu der der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) ergangen sei, inhaltlich identisch.

    Nach der dort gegebenen Begründung von BVerwGE 89, 207, der sich der Senat anschließe, sei auch die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO rechtsungültig.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung von der Rechtsungültigkeit der Regelung im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) maßgeblich auf bundesrechtliche Erwägungen gestützt.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung zulässig sei, seit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit auch keine Streitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben könnte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207 ff.) die Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen.

    Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207 [210 ff.]).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01

    Alimentation; Anpassungsanspruch; Beamtenrecht; Beihilfe; Fürsorgepflicht;

    Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207, 208 f.).

    Die Fürsorgepflicht gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die den Beamten und Richtern entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 209).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung von 25.6.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird.

    Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das den Beihilfestandard festschreibt, deutliche Einbuße erleidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 212).

    Im Rahmen dieses Verfahrens kann offen bleiben, ob der generelle Ausschluss von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO; SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO; HbgVerfG, Urt. v. 19.4.1999 - HVerfG 17/98 -, NVwZ 2000, 187; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1999 - 2 BvR 1207/99 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 124; Präve, aaO, 397 ff.).

    Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.).

    Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3367/01

    Alimentation; Beamter; Beihilfe; Fürsorgepflicht; Gesetzgebungskompetenz;

    Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207, 208 f.).

    Die Fürsorgepflicht gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die den Beamten und Richtern entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 209).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung v. 25.06.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird.

    Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das den Beihilfestandard festschreibt, deutliche Einbuße erleidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 212).

    Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.).

    Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

    Zwar steht der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke im Einklang mit der in § 98 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 89, 207 jeweils m.N.).

    Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber oder Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. BVerwGE 89, 207 ).

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der in § 98 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden (vgl. BVerfGE 83, 89 [98]; BVerwGE 89, 207 [209], jeweils mit Nachweisen), vereinbar.

    Hinsichtlich der Beihilferegelungen im einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (BVerwGE 89, 207 [209 f.]).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (- 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225) zur Gesetzgebungskompetenz der Länder in Fragen der Beihilfe, vor allem zur Ablehnung eines so genannten Beihilfestandards in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 89, 207 ), und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (- 2 C 36.02 -, DVBl 2003, S. 1554) zur Verfassungsmäßigkeit der in ihrer Struktur ähnlichen niedersächsischen Kostendämpfungspauschale wurde dem Verwaltungsgericht mit Schreiben des Berichterstatters vom 12. Dezember 2003 anheim gestellt, den Vorlagebeschluss zu überprüfen, gegebenenfalls zu ergänzen oder vollständig neu zu fassen.
  • VG Osnabrück, 24.04.2006 - 3 A 145/05

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beihilfe für bestimmte Arzneimittel.

    Das BVerwG hat allerdings in seinem Beschluss vom 28.11.1991 (BVerwGE 89, 207 = NJW 1992, 2371) die Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen.

    Im Hinblick darauf gehöre die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen zum Kernbereich der Beihilfe (BVerwGE 89, 207 [214] = NJW 1992, 2371).

    Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207 [210ff.] = NJW 1992, 2371).

    Zwar steht der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke im Einklang mit der in § 98 BadWürttBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 V GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 [98] = NJW 1991, 743 = NVwZ 1991, 359 L = NJW-RR 1991, 469 L; BVerwGE 89, 207 [209] = NJW 1992, 2371 = NVwZ 1992, 1096 L jew. m. Nachw.).

    Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber oder Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. BVerwGE 89, 207 [209f.] = NJW 1992, 2371 = NVwZ 1992, 1096 L).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr.; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).
  • VG Köln, 18.08.2000 - 19 K 2507/99

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Richters am

  • VG Oldenburg, 28.02.2001 - 6 A 3510/99

    Gewährung einer Beihilfe für angefallene Krankheitsbehandlungskosten.;

  • VG Göttingen, 07.06.2002 - 3 A 3379/00

    Alimentationsprinzip; Auslegung; Beihilfe; Beihilfestandards; Fürsorgeprinzip;

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2002 - 5 LB 3648/01

    Anrechnung; Eigenbeteiligung; Grundgehalt; Heilfürsorge

  • VG Göttingen, 20.03.2002 - 3 A 3297/99

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Rückwirkung

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

  • VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Beamten für Wahlleistungen bei stationärer

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 45.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • VG Neustadt, 08.05.2013 - 1 K 1061/12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Lasik-Operation

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 41.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4755/00

    Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen II

  • VG Köln, 26.09.2000 - 19 K 4352/99

    Gewährung einer Beihilfeleistung wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes;

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

  • VG Hannover, 07.02.2003 - 13 A 3167/02

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Aufwendungen; Beamter; Beihilfe;

  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 620/92

    Beihilfeleistungen bei Teilzeitarbeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 1 A 1208/06

    Einführung einer Kostendämpfungspauschale hinsichtlich Beihilfeleistungen an

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 22.95

    Beamtenrecht - Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung

  • OVG Niedersachsen, 10.11.1998 - 5 L 2829/96

    Beihilfefähigkeit; Nicht anerkannter Methode; Elektroakupunktur;

  • OVG Niedersachsen, 29.02.2008 - 5 LA 167/04

    Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen; Wiederholte

  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 10/98 KR R

    Rangfolge von beamtenrechtlicher Sicherung und Familienversicherung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13

    Ausschlussfrist der BhV BW 1995 § 6 a Abs 2 S 1 genügt dem Gesetzesvorbehalt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 11181/14

    Beihilferechtliche Begrenzung von Kosten bei stationären Sanatoriumsbehandlungen

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

  • FG Münster, 08.02.2006 - 7 K 2079/05

    Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zur privaten Kranken- und

  • VGH Hessen, 01.12.1998 - 11 UE 4347/96

    Anwendung des BhV HE § 2 Abs 5 auf Abgeordnete - Versagung von Beihilfeleistung

  • VG Göttingen, 28.09.2004 - 3 A 209/03

    Keine Beschränkung auf Aufwendungen im Jahr der Antragstellung bei Begrenzung der

  • VG Minden, 13.12.2001 - 4 L 968/01
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 2 S 1723/16

    Berechnung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale während der Zeit

  • VG Stade, 10.10.2002 - 3 A 1738/01

    Behandlungsmethode; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Extrakorporale

  • VG Kassel, 24.07.2023 - 1 K 2065/20

    Kürzung der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlung bei mehr als 4 Jahren

  • VG Koblenz, 22.06.2007 - 6 K 67/07

    Kostendämpfungspauschale der Beihilfenverordnung ist nichtig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4753/00

    Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch

  • OVG Sachsen, 06.08.2009 - 2 A 119/08

    Beihilfe; Fürsorgepflicht; Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2007 - 5 ME 178/06

    Antrag auf die einstweilige Anordnung der Übernahme der Kosten einer

  • BVerwG, 11.12.1997 - 2 B 72.97

    Streit über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Erhöhung des

  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 396/92

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung mit Vollzeitarbeitnehmern - Beihilfe

  • VG Saarlouis, 15.04.2008 - 3 K 1985/07

    Gewährung von Beihilfen an andere Personen als Hinterbliebene des verstorbenen

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2007 - 5 LA 7/07

    Beihilfeanspruch eines Beamten zum Ausgleich von Aufwendungen für Wahlleistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 1870/02

    Anspruch eines Richters auf Beihilfe für seinen im Jahre 1986 geborenen Sohn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2010 - 3 A 747/08

    Beihilferechtliche Angemessenheit von Aufwendungen für die Beschaffung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2006 - 2 A 10575/06

    Zur Gewährung einer Beihilfe für ein beim Familienzuschlag nicht berücksichtigtes

  • OVG Niedersachsen, 26.05.1998 - 5 L 1988/96

    Beihilfefähigkeit von Fahrkosten;; Beihilfe; Beinprothese (Wartung, Reparatur);

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 43.90

    Beihilfe - Krankenhausbehandlung - Einbettzimmer

  • VG Sigmaringen, 25.11.2015 - 3 K 2039/13

    Wahlleistungen; Erhöhung der Zahlung auf 22 EUR durch das Haushaltsbegleitgesetz

  • VG Saarlouis, 23.05.2013 - 6 K 2/13

    Beihilfe für krankheitsgerecht ausgestattetes Bett

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2007 - 4 B 3.06

    Beihilfe - Kostendämpfungspauschale bei Beamten und Richtern, die ohne

  • VG Saarlouis, 06.03.2007 - 3 K 430/06

    Gewährung von Beihilfe an andere als Ehegatten und Kinder eines verstorbenen

  • VG Koblenz, 04.03.2008 - 2 K 226/07

    Beihilfe für Hörgerät

  • VerfG Hamburg, 19.04.1999 - HVerfG 17/98

    Prüfung der Vereinbarkeit des in § 6 Nr. 6 S. 2 Hamburgische Verordnung über die

  • BVerwG, 15.07.1992 - 2 B 123.92

    Ausschluss einer Beihilfe bei stationären Krankenhausbehandlungen - Ausschluss

  • BVerwG, 09.02.1993 - 2 B 15.93

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • VG Düsseldorf, 28.01.2016 - 26 K 8856/13
  • VG Oldenburg, 08.09.2004 - 6 A 2202/03

    Beihilfe; Chefarztbehandlung; Krankenhausleistung; Wahlleistung

  • VG Oldenburg, 30.04.2004 - 6 A 3610/02

    Kein Schadensersatz oder regelmäßige Beihilfeleistungen wegen des Wegfalls der

  • OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf I 5/91

    Mehraufwendungen; Stationäre Behandlung; Beihilfefähigkeit; Fürsorgepflicht;

  • VG Darmstadt, 15.03.2001 - 1 E 1447/97

    Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von für den Ehegatten des

  • VG Regensburg, 25.11.1998 - RO 1 K 96.1430

    Anspruch auf Neubescheidung eines Beihilfeantrags nach der Allgemeinen

  • BVerwG, 18.05.1990 - 2 NB 1.89

    Rechtsschutzbedürfnis und Voraussetzungen für die positive Bescheidung eines

  • OVG Saarland, 03.11.1989 - 2 Q 4/89
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